Ihr Anliegen
ist unsere Mission.
Unsere Mission ist es, für unsere Mandanten das rechtlich bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Wir streben dabei nachhaltige Lösungen an, die unsere Klienten nicht nur ruhig schlafen lassen, sondern ihnen auch das Gefühl geben, bei uns die richtigen Ansprechpartner gefunden zu haben.
Aktuell
Organhaftung und US-Insolvenzrecht: Klage gegen liechtensteinischen Treuhänder in Millionenhöhe endgültig abgewiesen
Ausgangspunkt war ein früheres Verfahren, in dem dem Treuhänder vorgeworfen wurde, als Verwaltungsrat liechtensteinischer Anstalten nicht verhindert zu haben, dass ein US-Anwalt Gelder seiner Klienten veruntreute. Bereits 2022 wurde rechtskräftig festgestellt, dass eine Vertretungsmacht des US-Anwalts bestand und sämtliche Ansprüche verjährt waren. (siehe: Vollmachten im Treuhandbereich: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – paragraph 7- Rechtsanwälte in Liechtenstein)
In der Folge erhob eine US-insolvente liberianische Gesellschaft Klage zum quasi identischen Sachverhalt. Der Treuhänder war dort formell Director, während die Gesellschaft tatsächlich als Vehikel zur Verschleierung strafbarer Handlungen des US-Anwalts diente. Nun machte die Gesellschaft – vertreten durch einen US-Insolvenzverwalter – Organhaftungsansprüche gegen den Treuhänder geltend. Vorgeworfen wurde dem Treuhänder unzureichende Kontrolle sowie das Unterlassen der Verteidigung gegen eine Schadenersatzklage in New York, die zu einem Versäumungsurteil geführt hatte.
Das Verfahren war von erheblichen kollisions- und prozessrechtlichen Fragen geprägt, insbesondere zur Anerkennung des US-Insolvenzverfahrens in Liechtenstein, zur Partei- und Prozessfähigkeit des US-Insolvenzverwalters in Liechtenstein sowie zu internationalen Zuständigkeitsfragen. Parallel war in den USA bereits erfolgreich die Unzuständigkeitseinrede (forum non conveniens) erhoben worden.
Das liechtensteinische Landgericht wies die Klage zunächst als unschlüssig ab. Nach Rechtsmittelverfahren und Zurückverweisung wurden umfangreiche Gutachten zum US-Recht eingeholt. Im fortgesetzten Verfahren stellte das Gericht zwar die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters fest, wies die Klage jedoch endgültig wegen Verjährung und materieller Unbegründetheit ab.
Insbesondere sei die liberianische Gesellschaft nie Eigentümerin der veruntreuten Vermögenswerte gewesen, sondern lediglich „Durchlaufvehikel“. Das Begehren wurde teils als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel erhoben – womit ein jahrzehntelanger Rechtsstreit endgültig beendet wurde.
Für weitere Informationen siehe unten unter „Fallstudien“.
Unser Partner Christoph Bruckschweiger darf diesen Erfolg für unsere Kanzlei verbuchen.
Klientenstimmen
Klientenstimmen aus Chambers Europe 2026
Expertise
Unser Tätigkeitsbereich umfasst die Rechtsberatung und ‑vertretung von privaten und institutionellen Kunden aus dem In- und Ausland mit folgenden Schwerpunkten.
Partner
Bruckschweiger, Gstoehl, König, Mumelter, Rebholz, Wolff, Zechberger – Rechtsanwälte / Attorneys at Law







Team
Bruckschweiger, Gstoehl, König, Mumelter, Rebholz, Wolff, Zechberger – Rechtsanwälte / Attorneys at Law





Offene Stellen
Bruckschweiger, Gstoehl, König, Mumelter, Rebholz, Wolff, Zechberger – Rechtsanwälte / Attorneys at Law
Fallstudien
Der beste Weg, unsere Arbeitsweise kennenzulernen, sind reale Fälle. Machen Sie sich einen ersten Eindruck. Dann sollten wir reden.
Kontakt
Anwaltskanzlei Bruckschweiger, Gstoehl, König, Mumelter, Rebholz, Wolff, Zechberger. Wir freuen uns auf Sie.






