Crypto Exchange
Wir beraten und betreuen ein in Liechtenstein basiertes Start-up Unternehmen bei der Umsetzung einer «Crypto Exchange», welche nicht nur den Handel mit Kryptowährungen und Utility Token sondern auch den Handel mit Security Token möglich machen soll. In diesem Zusammenhang stellen sich spannende und komplexe Fragen insbesondere zur rechtlichen Einordnung und Qualifikation einer derartigen Exchange (MTF, OTF) aus europarechtlicher Sicht sowie im Lichte der nationalen regulatorischen Umsetzungsgesetze. Die technische Ausgestaltung geplanter Dienstleistungen hat stets Rückwirkungen auf die rechtliche Einordnung der anzubietenden Lösungen und umgekehrt, sodass beide Komponenten in enger Zusammenarbeit zu entwickeln und fortzuentwickeln sind.
Security Token Offering
Wir beraten und betreuen mehrere in Liechtenstein basierte Unternehmen, welche Security Token, also Token, welche aufgrund ihrer Ausgestaltung als Wertpapiere qualifizieren, öffentlich anbieten (Security Token Offering, „STO“). Um einen Security Token in Liechtenstein, im EWR sowie in der Regel auch in Ländern ausserhalb des EWR anbieten zu können, sind gewisse formale Vorgaben zu berücksichtigen, innerhalb des EWR ist insbesondere ein europarechtskonformer Wertpapierprospekt zu erstellen.
Wir betreuen und begleiten laufend Unternehmen bei der Erstellung entsprechender Wertpapierprospekte bis zu deren Billigung durch die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht. Insbesondere haben wir den ersten in Liechtenstein (und soweit überschaubar in Europa) von einer Finanzmarktaufsichtsbehörde gebilligten europarechtskonformen Wertpapierprospekt bezüglich eines „Security Token“ erstellt (Billigung erfolgte im August 2018).
Keine Verpflichtung der Aktionärin, wirtschaftlich Berechtigte bekannt zu geben
In einem Gerichtsverfahren vertrat unsere Kanzlei eine gründerrechtslose liechtensteinische Anstalt als Beklagte, welche eine Beteiligung an der Klägerin (einer österreichischen Aktiengesellschaft) hält.
Die Klägerin war der Ansicht, unsere Mandantin sei dazu verpflichtet, ihre/n wirtschaftlich Berechtigten bzw. Begünstigten (WB) ihr gegenüber offenzulegen. Die Klägerin behauptete, sie sei gesetzlich verpflichtet diese Informationen im wirtschaftlichen Eigentümerregister einzutragen und es drohe ihr neben Strafzahlungen ein Finanzierungsstop seitens diverser Finanzinstitute, sollte sie diesen den/die WB ihrer Aktionärin nicht bekannt geben.
Unsere Mandantin war zur Offenlegung ihres/r WB gegenüber der Klägerin nicht bereit, da es sich um eine gründerrechtslose Anstalt ohne massgebliche Kontrollmöglichkeiten durch ihre/n WB handelt und daher im Rahmen einer subsidiären Meldung richtigerweise ihr Verwaltungsrat im wirtschaftlichen Eigentümerregister einzutragen war. Zudem bestanden begründete Bedenken, dass die Klägerin mit den begehrten Informationen nicht sorgfältig umgehen würde.
Aussergerichtlich konnte keine Einigung erzielt werden. Auf Lösungsvorschläge unserer Mandantin wurde nicht eingegangen. Stattdessen wurde unsere Mandantin beim Fürstlichen Landgericht auf Offenlegung ihres/r WB geklagt. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf (i) die Treuepflicht des Aktionärs, (ii) das österreichische Geldwäschereigesetz (FM-GwG) sowie (iii) das österreichische Gesetz über die wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG).
Da es sich bei der Klägerin um eine österreichische Aktiengesellschaft handelt, war der gegenständliche Fall materiell nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Das Fürstliche Landgericht gab unserer Mandantin recht und wies die Klage ab. Die Klägerin erhob gegen das Ersturteil Berufung. Im Rahmen des Berufungsverfahrens legte das Fürstliche Obergericht diverse Vorfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinien dem EFTA-Gerichtshof vor. Nach Eingang der Fragenbeantwortung durch den EFTA-Gerichtshof bestätigte das Fürstliche Obergericht die Entscheidung des Erstgerichtes, die gegen unsere Mandantin gerichtete Klage abzuweisen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Inhaltlich gelangten sowohl das Fürstliche Landgericht als auch das Fürstliche Obergericht zum Ergebnis, dass sich die Offenlegung des/r WB unserer Mandantin aus der Treuepflicht des Aktionärs nicht ableiten lässt, da kein legitimes und schützenwertes Informationsbedürfnis der Klägerin gegenüber unserer Mandantin besteht.
Ferner konnte sich die Klägerin auch nicht auf das FM-GwG berufen, da dieses nur für den Finanzdienstleistungssektor Geltung hat, dem die Klägerin nicht angehört. Zudem waren der/die WB seitens unserer Mandantin jenen Bankinstituten, bei denen die Klägerin Konten unterhält, bereits mit der Auflage bekannt gegeben worden, diese Informationen vertraulich zu behandeln.
In Bezug auf die Anwendung des WiEReG erklärten die liechtensteinischen Gerichte, dass sich auch aus diesem eine erweiterte Mitteilungspflicht unserer Mandantin nicht ableiten lässt. Der EFTA-Gerichtshof hatte nämlich festgehalten, dass ein Rechtsträger, welcher (wie die österreichische Klägerin) zur Meldung nach dem WiEReG verpflichtet ist, zwar dazu angehalten ist, die Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern auch von ihren Gesellschaftern einzuholen, dass jedoch keinerlei Verpflichtung besteht, diese Informationen im Verweigerungsfall gerichtlich geltend zu machen. Dies umso weniger, wenn wie im gegenständlichen Fall Informationen erteilt wurden und keinerlei begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht, wonach in Ermangelung eines Kontrollverhältnisses anstelle des/r WB subsidiär die Organe der liechtensteinischen Anstalt einzutragen sind. Noch dazu war der Klägerin im vorliegenden Fall bereits von dem in Österreich für die Umsetzung des WiEReG zuständigen Bundesministerium für Finanzen schriftlich bestätigt worden, dass die subsidiäre Meldung der Organe der liechtensteinischen Anstalt ausreicht.
Das Urteil der Fürstlichen Obergerichtes ist insoweit richtungsweisend, als aufgrund der Vorlage an den EFTA-Gerichtshof klargestellt ist, dass in die Register wirtschaftlicher Eigentümer der Mitgliedstaaten subsidiär die Organe einer juristischen Person einzutragen sind, sofern die Begünstigten keinen kontrollierenden Einfluss auf die Gebarung der juristischen Person nehmen können. Zudem ist auch festgestellt, dass die juristische Person, an der eine Beteiligung besteht, keine Verpflichtung hat, die Richtigkeit der ihr von den Gesellschaftern erteilten Informationen zu hinterfragen und dass in diesem Zusammenhang auch keine erweiterten Nachforschungspflichten – insbesondere keine Pflicht zur Klage auf Offenlegung besteht.
Restrukturierung und Sitzverlegung eines Versicherungs-Unternehmens
Wir beraten seit 2015 ein Versicherungsunternehmen, welches eine umfassende Restrukturierung durchlief und seinen Sitz nach Liechtenstein verlegt hat. Die Umstrukturierung beinhaltete grenzüberschreitende sowie inländische (liechtensteinische) Fusionen und gesellschaftsrechtliche Umwandlungen (Societas Europaea).
CRR / CRD im Lichte der Liechtensteinischen Verfassung
Die Anwendung der CRR und CRD im Detail hat viele Fragen aufgeworfen und tut dies nach wie vor. Eine von uns vertretene Bank wurde von der Liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht wegen eines angeblichen Verstosses gegen die Eigenmittelvorschriften der CRR / CRD gebüsst. Die Entscheidung wurde von uns bekämpft, da nach unserer Auslegung der CRR und CRD sämtliche Vorgaben eingehalten waren. Des Weiteren stellte sich für uns die Frage, ob CRR und CRD zum fraglichen Zeitpunkt in Liechtenstein überhaupt bereits anwendbar waren, da die Bestimmungen der CRR und CRD formal nicht in liechtensteinisches Recht umgesetzt worden waren. Vielmehr verwies das Bankengesetz an den relevanten Stellen auf CRR und CRD. Es war aus unserer Sicht fraglich, ob eine derartige Verweispublikation relevanter Normen im Einklang mit den Bestimmungen der liechtensteinischen Verfassung über die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften stand. Die FMA Beschwerdekommission folgte zunächst unseren Bedenken und unterstützte unsere Zweifel in Bezug auf die Verfassungskonformität der Verweispublikation im konkreten Fall. Der Liechtensteinische Verfassungsgerichtshof hingegen bestätigte die Zulässigkeit einer Verweispublikation europarechtlicher Vorschriften in Liechtenstein und damit die in Liechtenstein diesbezüglich gängige Praxis.
Ist das Zahlen von Steuern ein „Schaden“ ?
Das Thema „Datenklau“ ist nach wie vor in den Schlagzeilen zu finden. Noch immer tauchen gelegentlich CD´s auf, die von Banken oder anderen Finanzdienstleistern, insbesondere in der Schweiz und in Liechtenstein, gestohlen wurden und insbesondere deutschen Steuerämtern zum Kauf angeboten werden. Für die betroffenen Kunden bedeutet dies in der Regel, dass massive Steuernachzahlungen sowie zusätzliche Strafzahlungen fällig werden. Die Frage, ob die Bank oder der Finanzdienstleister, dem die Daten abhanden gekommen sind, in solchen Fällen haftbar gemacht werden können, wurde allerdings zwischenzeitlich von den liechtensteinischen Gerichten geklärt. Regelmässig wird dies nicht der Fall sein, denn nach Auffassung der liechtensteinischen Gerichte stellt das Zahlen geschuldeter Steuern keinen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinne dar. Anders gelagert kann der Fall dann sein, wenn dem betroffenen Finanzinstitut zu Recht vorgeworfen werden kann, von einem Datendiebstahlsvorfall gewusst, seine Kunden jedoch nicht rechtzeitig informiert zu haben.
Verschwundene Fussballer-Honorare
Ein international tätiger Fussball-Profi musste eines Tages feststellen, dass die von ihm erarbeiteten Werbeeinnahmen, welche über Anraten seines damaligen Managers über Jahre hinweg nach Liechtenstein geflossen waren, leider nicht mehr vorhanden waren. Der Manager, der die Gelder im Rahmen einer liechtensteinischen Struktur für seinen Klienten hätte treuhändig halten und verwalten sollen, hatte leider das Gegenteil getan und den Grossteil der Gelder verbraucht.
Wie sich herausstellte war ein ausländischer Fussball-Club im Begriff, einen dem Fussballprofi zustehenden grösseren Betrag an die liechtensteinische Struktur, welche unter der Kontrolle des Managers stand, zu zahlen. Wir erwirkten eine einstweilige Verfügung, welche es dem Fussball-Club untersagte, die Zahlung zu leisten und dem liechtensteinischen Treuhandunternehmen verbot, die Gelder bis zur Klärung der Rechtslage anzunehmen. Letztlich konnte ein Vergleich erzielt werden und floss die Zahlung unmittelbar an unseren Klienten, welcher auf diese Weise zumindest einen Teil der über die Jahre erwirtschafteten Gelder auch tatsächlich erhielt.