Sanktionen und handlungsunfähige Stiftungen und Gesellschaften: Wenn Organstellung und Sanktionsrecht kollidieren
Unsere Rechtsanwälte in Liechtenstein beraten Stiftungen, Gesellschaften und ihre Organe, wenn gesellschafts- und stiftungsrechtliche Vorgaben mit sanktionsrechtlichen Risiken kollidieren.
Ausgangslage: Handlungsunfähige Stiftungen und Gesellschaften
Liechtensteinische Stiftungen und Gesellschaften ohne ein entsprechendes, zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Organ sind handlungsunfähig. Gleichzeitig sehen gesellschafts- und stiftungsrechtliche Vorgaben die Bestellung eines neuen Organs zur Wiedererlangung des gesetzmässigen Zustands vor, ansonsten die Liquidation amtswegig verfügt wird.
Rechtliche Komplexität: Gesellschaftsrecht, Stiftungsrecht und Sanktionen
Bei einer amtswegigen Auflösung, Liquidation und Löschung kommt insbesondere die Bestellung des letzten inländischen, entsprechend qualifizierten Organs als Liquidator in Betracht. Bei der Bestellung müssen gesellschafts- und stiftungsrechtliche Pflichten und sanktionsrechtliche Verbote genau aufeinander abgestimmt werden.
Besonders anspruchsvoll sind Konstellationen mit US-Sanktionen des Office of Foreign Assets Control (OFAC). Diese entfalten in Liechtenstein nach dem Internationalen Sanktionen-Gesetz (ISG) keine unmittelbare innerstaatliche Rechtswirkung, können jedoch erhebliche faktische und wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Ist eine Gesellschaft oder eine Person in ihrem Eigentums- oder Kontrollumfeld in den Kontext der OFAC-Sanktionen geraten, können Sekundärsanktionsrisiken wie bspw der Verlust eigener Bankverbindungen sowie Kontensperren gegen die Übernahme eines Liquidatorenamts sprechen. Entscheidend sind die konkreten Eigentums- und Beherrschungsverhältnisse sowie die tatsächlichen Sanktions- und Haftungsrisiken.
Unsere Expertise: Rechtliche Prüfung und Vertretung aus einer Hand
Als liechtensteinische Kanzlei prüft paragraph 7 die Möglichkeiten einer Vertretung gegenüber Behörden und Finanzinstitutionen, den sanktionsrechtlichen Bezug und bereits eingeleitete behördliche und sonstige Massnahmen. Wir beurteilen, ob eine vorgesehene Organ- oder Liquidatorenbestellung zumutbar und somit rechtlich zulässig ist und welche Risiken für Organmitglieder, Treuhänder und weitere Beteiligte bestehen. Bei Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde prüfen wir die verfügbaren Rechtsmittel und vertreten die Betroffenen in Beschwerdeverfahren.