Fallstudien

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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser II: Auch der zweite Versuch, eine Haftung gegen einen liechtensteinischen Treuhänder zu konstruieren, musste scheitern.

In diesem internationalen Haftungsprozess hat unsere liechtensteinische Kanzlei einen liechtensteinischen Treuhänder erfolgreich gegen Schadenersatzansprüche einer US-insolventen liberianischen Gesellschaft vertreten. Die Klage über USD 13,7 Mio. wurde abgewiesen.

 

Bereits im Vorgängerverfahren (Verlinkung auf https://paragraph7.com/fallstudien/vollmachten-im-treuhandbereich-vertrauen-ist-gut-kontrolle-ist-besser/) hatte unsere Kanzlei einen liechtensteinischen Treuhänder vertreten, der mit Haftungsansprüchen aus der Vergangenheit konfrontiert wurde. Die damalige Klage war im Kern damit begründet worden, er habe es als Verwaltungsrat liechtensteinischer Anstalten verabsäumt zu verhindern, dass der US-Vertrauensanwalt der Begünstigten Ausschüttungen aus diesen Anstalten veruntreute. In diesem Verfahren wurde bereits im Jahr 2022 rechtskräftig entschieden, dass sowohl die Voraussetzungen für eine Vertretungsmacht des US-Anwalts in Form einer besonderen Duldungsvollmacht vorlagen als auch, dass sämtliche Klagsansprüche verjährt waren.

 

Internationale Folgeklage einer US-insolventen Gesellschaft

 

Es schien jedoch, als sollten die Geister aus der Vergangenheit nicht ruhen. Im selben Komplex „Anstalten gegen liechtensteinischen Treuhänder“ trat bereits Mitte 2019 ein neuer Akteur auf: eine liberianische Gesellschaft, bei der der Treuhänder formell als Director agierte, die aber vom Vertrauensanwalt als Vehikel missbraucht wurde, seine kriminellen Handlungen zu verschleiern. Diese Gesellschaft machte nunmehr ihrerseits Schadenersatzansprüche aus angeblicher Organverantwortlichkeit gegen den Treuhänder geltend. Er hätte dafür sorgen müssen, dass diese kriminellen Handlungen verhindert werden.

 

Im Hinblick auf die liberianische Gesellschaft stellten sich eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen nach Liechtensteinischem und US-Recht: Fragen der Anerkennung und Wirkungen eines US-Konkursverfahrens in Liechtenstein, Grundfragen des US-Insolvenzrechts, die Wirkungen einer US forum-non-conveniens Entscheidung, sowie höchst dogmatische Fragen der Partei- und Prozessfähigkeit, der Prozessstandschaft und Prozessführungsbefugnis eines ausländischen Insolvenzverwalters in Liechtenstein. Hinzu traten Fragen der Schlüssigkeit eines Klagebegehrens, des rechtmässigen Alternativverhaltens sowie des Schadensbegriffs im Organhaftungsrecht der Treuhänder.

 

Komplexe Fragen des US-Insolvenz- und Prozessrechts

 

Die Komplexität des Verfahrens wurde vor allem dadurch begründet, dass über die liberianische Gesellschaft nach US-Recht ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war und in weiterer Folge deren US-Insolvenzverwalter (wiederum vertreten durch liechtensteinischen „special foreign litigation counsel“) die Klage weiterverfolgte. Bereits dies warf schwierige kollisions- und prozessrechtliche Fragen nach der Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis im liechtensteinischen Verfahren auf. Noch bevor sich die liechtensteinischen Gerichte mit den materiellen Vorwürfen befassen konnten, waren komplexe internationale Zuständigkeitsfragen zu klären. Die Komplexität wurde noch dadurch gesteigert, dass vor dem liechtensteinischen Prozess, der von unserer Kanzlei geführt wurde, in einem gleichlautenden US-Verfahren, in welchem unsere Kanzlei beratend tätig war, seitens des liechtensteinischen Treuhänders bereits erfolgreich Unzuständigkeitseinrede (forum non conveniens) erhoben worden war. Das US-Gericht erklärte zwar Liechtenstein als sachnäheren Gerichtsstand, behielt sich jedoch vor, den Fall materiell in den USA zu behandeln, sollte das liechtensteinische Verfahren aus formellen Gründen (hierzu zählte das US-Gericht auch die Frage der Verjährung) zu Ungunsten der US-insolventen liberianischen Gesellschaft enden.

 

Materiell machte die der Kläger, der Verwalter der US-Insolvenzmasse, Schadenersatz aus Organverantwortlichkeit in Höhe von rund USD 14 Mio. geltend. Der US-Insolvenzverwalter behauptete, der liechtensteinische Treuhänder habe es als Organ der Anstalten und zugleich Director der liberianischen Gesellschaft zugelassen, dass Gelder über die liberianische Gesellschaft transferiert wurden und er habe dadurch die Veruntreuungen des US-Anwalts ermöglicht, insbesondere weil er diesen nicht kontrolliert habe. Gleichzeitig wurde ihm im Sinne der Organverantwortlichkeit vorgeworfen, er habe es als Director der liberianischen Gesellschaft pflichtwidrig unterlassen, diese gegen eine in New York erhobene Schadenersatzklage der Anstalten zu verteidigen, weshalb dort ein Versäumungsurteil ergangen sei.

 

Im ersten Rechtsgang konnte bereits ein wesentlicher Erfolg erzielt werden: Das Fürstliche Landgericht wies die Klage bereits im Januar 2021 vollumfänglich ab. Es hielt fest, dass das Klagsvorbringen unschlüssig sei. Aus dem US-Versäumungsurteil lasse sich weder ableiten, dass die dort geltend gemachten Forderungen unbegründet gewesen wären, noch dass der liberianischen Gesellschaft überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstanden sei, zumal die liberianische Gesellschaft lediglich als «Durchlaufvehikel» gedient habe (Stichwort mittelbarer Schaden). Allerdings war das Erstgericht der Ansicht, es habe sich nicht mit den komplexen Fragen der prozessualen Stellung des US-Insolvenzverwalters zu befassen.

 

Das Fürstliche Obergericht erachtete die Klage in der Folge als „gerade noch schlüssig“ und verwies die Sache im Dezember 2021 zur Ergänzung, insbesondere hinsichtlich der Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis, an das Landgericht zurück, setze diese Entscheidung aber unter Rechtskraftvorbehalt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof bestätigte im Mai 2022 die Ansicht, das Erstgericht habe sich nicht mit allen entscheidungsrelevanten Fragen befasst und traf grundlegende Klarstellungen zur Prüfungspflicht der Gerichte sowie der (dogmatischen und praktischen) Unterscheidung zwischen Partei- und Prozessfähigkeit sowie Prozessstandschaft und Aktivlegitimation. Massgeblich sei zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit des Klägers (US-Insolvenzverwalter) insoweit US-Recht, wodurch sich die ohnehin erhebliche Komplexität des Verfahrens weiter erhöhte.

 

Klage endgültig abgewiesen

 

Im fortgesetzten Verfahren wurden daraufhin umfangreiche Gutachten zum US-Recht eingeholt. Nach einem Richterwechsel stellte das Landgericht fest, dass zwar die Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis des US-Insolvenzverwalters zu bejahen seien, die geltend gemachten Ansprüche jedoch verjährt und jedenfalls auch materiell unbegründet seien.

 

In materieller Hinsicht hielt das Gericht zunächst fest, dass der Vorwurf unzureichender Kontrolle des US-Anwalts bereits im früheren Verfahren rechtskräftig beurteilt und abgewiesen worden war.

Hinsichtlich des behaupteten Schadens aus dem US-Versäumungsurteil stellte das Gericht fest, dass weder eine wirksame Zustellung nachgewiesen worden sei und das Urteil nach liechtensteinischem Verständnis entsprechend keine Rechtskraft habe erlangen können und daher aus ordre-public-Gründen nicht anerkennungsfähig sei. Zudem habe keine Pflicht des beklagten Treuhänders bestanden, für eine gerichtliche Vertretung für die liberianische Gesellschaft im US-Verfahren zu sorgen. Nach damaligem Kenntnisstand habe vielmehr berechtigterweise angenommen werden dürfen, dass die Gesellschaft selbst für die aus strafbaren Handlungen stammenden Vermögensverschiebungen einzustehen habe. Im Sinne des rechtmässigen Alternativverhaltens könne dem Beklagten daher nicht vorgeworfen werden, sich nicht in das US-Verfahren für die liberianische Gesellschaft eingeschaltet zu haben und einen zu Recht bestehenden Anspruch abzuwehren.

 

Schliesslich stellte das Landgericht klar, dass die liberianische Gesellschaft als reines «Durchlaufvehikel» nie Eigentümerin der veruntreuten Vermögenswerte gewesen sei. Dass eine Gesellschaft, über die strafrechtswidrig erlangte Vermögenswerte verschoben worden waren, von ihrem eigenen Organ Schadenersatz wegen angeblicher Überwachungsversäumnisse verlange, qualifizierte das Gericht in deutlichen Worten sogar als rechtsmissbräuchlich.

 

Bemerkenswert ist, dass gegen dieses Urteil – in einem derart komplexen internationalen Haftungsprozess ungewöhnlich – kein Rechtsmittel erhoben wurde. Die klaren Worte des Gerichts dürften hier wesentlich dazu beigetragen haben, die Geister der Vergangenheit endgültig ruhen zu lassen. Für unseren Mandanten bedeutete dies jedenfalls den nunmehr den positiven Abschluss eines über Jahrzehnte geführten, ausserordentlich komplexen internationalen Haftungsprozesses.

 

Dieser internationale Haftungsprozess wurde von Christoph Bruckschweiger, Partner bei paragraph 7, Liechtenstein, erfolgreich geführt.

 

 

 

 

 

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