Fallstudien

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Kundenfürsorge ist kein Abwerben – Erfolgreiche Rechtsverteidigung in Abwerbeprozess gegen Vermögensverwalter

Unsere Kanzlei vertrat in einem Zivilrechtsstreit vor dem Fürstlichen Landgericht einen ehemaligen Kundenberater bzw. dessen zuzurechnende Gesellschaft gegen seine vormalige Arbeitgeberin, eine Finanzdienstleisterin mit Sitz in Liechtenstein. Bei Pensionierung wurde von unserem Mandanten bzw., einer ihm zuzurechnenden Gesellschaft ein Consultingvertrag abgeschlossen. Mit diesem Consultingvertrag wurde die Verpflichtung eingegangen, während der Vertragslaufzeit die bislang von ihm betreuten Kunden auch nach Pensionierung weiter zu betreuen. Weiters sollten die Kunden im Zeitverlauf nach Absprache an andere Mitarbeiter der Vermögensverwalterin übertragen werden.

 

Die Klage gegen unseren Mandanten lautete auf Schadenersatz infolge Vertragsverletzung und unzulässiger Abwerbung von Kunden. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen wurde, die vereinbarten notwendigen Schritte, damit die Kunden bei der ehemaligen Arbeitergeberin bleiben würden, nicht gesetzt zu haben. Er hätte das Vertrauen seiner Kunden dazu nützen müssen, diese langfristig an die Vermögensverwalterin zu binden. Gesamthaft wurde dem ehemaligen Kundenbetreuer sowohl dieses Unterlassen und in weiterer Folge ein aktives Abwerben von Kunden vorgeworfen.

 

Hierfür machte die Finanzdienstleisterin Schadenersatz geltend. Dies stützte die Finanzdienstleisterin sowohl auf den geschlossenen Consultingvertrag als auch auf angebliche nachvertragliche Pflichten. Die Pflichten aus dem Consultingvertrag (auch hinsichtlich der Übertragung von Kunden) wirke auch nachvertraglich fort. Geltend gemacht wurde auch eine Haftung nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der Vorwurf lautete hier, dass unser Mandant nach Art 2 UWG widerrechtliches täuschendes oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten oder Geschäftsgebaren an den Tag gelegt, habe, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern unlauter beeinflusst.

 

Diese Schadenersatzklage gegen unseren Mandanten wurde rechtskräftig abgewiesen. Sowohl das Fürstliche Landgericht als auch das Obergericht (es wurde keine Revision an den OGH erhoben) haben festgehalten, dass unser Mandant seinen Verpflichtungen aus dem Consultingvertrag vollinhaltlich nachgekommen war:

Er hat seine Kunden während der Vertragslaufzeit weiterbetreut, und unsere Kanzlei konnte (auch aufgrund von Bilanzzahlen) zeigen, dass unser Mandant seine Arbeit hervorragend erfüllt hatte und seinen, auch aus dem Consultingvertrag hervorgehenden, Verpflichtungen zur vollsten Zufriedenheit nachgekommen ist.

 

Dass er die Kunden nicht wie beabsichtigt Schritt für Schritt übertragen hatte, lag gemäss gerichtlicher Feststellungen daran, dass die Klägerin selbst ihm schlichtweg keinen geeigneten neuen Kundenbetreuer vorgestellt hatte, an welchen er die Kunden hätte übertragen können. Dass ihm eine geordnete Übergabe der seinerseits betreuten Kunden sehr wichtig war und er diese nicht an «irgendwen» übertragen wollte, wurde ebenfalls vom Gericht als legitimes Interesse anerkannt. Unserem Mandanten konnte in diesem Sinne auch keine Verletzung von Nebenpflichten des Consultingvertrags angelastet werden.

 

Ausdrücklich festgehalten wurde, dass ab dem Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags der ehemalige Kundenbetreuer seinen Kunden gegenüber erwähnen durfte, dass er nicht mehr für die Klägerin tätig sei und sich beruflich verändere. Das Gericht konnte in diesem Zusammenhang – mangels Erwähnung einer solchen Verpflichtung im Vertrag sowie aufgrund des Fehlens einer Konkurrenzklausel oder entsprechenden Wettbewerbsverbots – keine nachvertraglichen Pflichten unseres Mandanten erkennen, die Kunden, die er selbst eingebracht hatte und nach wie vor aktiv betreue, an seinen ehemaligen Arbeitgeber übertragen zu müssen.

 

Das Obergericht hielt weiters fest, dass es uns auch gelungen ist darzulegen, dass unseren Mandanten (selbst bei Annahme einer nicht vorliegenden Pflichtverletzung) kein Verschulden treffen würde. Ihm könne ein ohnedies nicht rechtswidriges Verhalten jedenfalls nicht als schuldhaft vorgeworfen werden.

 

Das Obergericht traf auch interessante Ausführungen zur Rechtsnatur des Consultingvertrags (Unternehmensberatungsvertrag) als besondere Vertragsform, bei welcher der Schwerpunkt in der entgeltlichen Erbringung von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlich-technischen Beratungsleistungen für den Klienten liegt. Ein Consultingvertrag kann je nach Ausgestaltung eher dienstvertraglich oder werkvertraglich qualifiziert werden oder als Typenkombinationsvertrag eingeordnet werden. Gegenständlich war der Consultingvertrag überwiegend dienstvertraglich ausgestaltet.

 

Das Instanzgericht hielt zwar fest, dass mit Blick auf eine in einem Vertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung auch für deliktische Ansprüche Geltung erfahren kann, wenn das Landgericht mit Blick auf denselben Lebenssachverhalt nur hinsichtlich einer der anzuwendenden Normen Zuständigkeit habe. In diesem Sinne wäre das Landgericht auch über die Entscheidung, ob ein deliktischer Schadenersatzanspruch aus Verletzung des UWG bestehe, zuständig. Dies, selbst wenn die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat und alle Kunden von der Schweiz aus betreut werden, da dies in Ansehung des einheitlichen Lebenssachverhalts nur ein weiterer Rechtsgrund neben der Vertragsverletzung selbst sei.

 

Mit Blick auf die IPR-rechtliche Einordnung wurde festgehalten, dass aufgrund des Sitzes der Beklagten in der Schweiz ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt. Eine vertragliche Rechtswahl zugunsten liechtensteinischen Rechts erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, da hierfür gemäss Art. 52 Abs. 2 IPRG das Wirkungsortprinzip massgeblich ist. Das Obergericht hielt fest, dass entscheidend somit das Recht des Staates ist, auf dessen Markt sich das beanstandete Verhalten auswirkt. Da die streitgegenständlichen Leistungen für die in Liechtenstein ansässige Klägerin zu erbringen waren und die behaupteten Wettbewerbswirkungen in Liechtenstein eintraten, ist der geltend gemachte Wettbewerbsverstoss nach liechtensteinischem UWG zu beurteilen.

Dessen ungeachtet stimmte auch das Obergericht dem Landgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu, dass keine Verletzung gegen das UWG erfolgt ist. Dies nach umfassender Darstellung der Bedeutung und des Anwendungsbereichs der liechtensteinischen UWG-Bestimmungen. Die Streitteile sind keine «Mitbewerber» im Sinne des UWG und kann im Verhältnis Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. in dienstnehmerähnlicher Stellung keine wettbewerbsrelevanten oder gar wettbewerbsverfälschenden Handlungen gesetzt werden. Auch wurde das Verhalten unseres Mandanten als nicht unlauter qualifiziert: Auf Anfrage der Kunden teilte er diesen mit, wie diese neu betreut werden können und an welches Unternehmen sie sich hierzu wenden müssen. Dies ist eine rechtkonforme und legitime Art, nach Kündigung und Neuanstellung mit Anfragen von (ehemaligen) Kunden umzugehen.

 

Dieser cross-border Fall wurde erfolgreich von Christoph Bruckschweiger, Partner bei paragraph7, Vaduz geführt.

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